Austrittsleistung

Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit (FZG) regelt den Anspruch und die Verwendung der Austrittsleistung einheitlich für alle Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz.

Beim Austritt aus der PKSL hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung, sofern während der Versicherungszeit kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung entsteht. Bei einem Stellenwechsel muss die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Hat die versicherte Person beim Austritt das 58. Lebensjahr vollendet erhält sie diese, wenn sie schriftlich deren Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung ihrer neuen Arbeitgeberin verlangt oder sie als arbeitslos gemeldet ist. Andernfalls hat sie Anspruch auf die Altersrente.

Die Höhe der Austrittsleistung entspricht dem von der versicherten Person bis zum Austritt erworbenen Altersguthaben, mindestens dem Anspruch nach Artikel 17 des Freizügigkeits-gesetzes (FZG) oder mindestens dem BVG-Altersguthaben (Mindestleistungen).

Der Vorsorgeschutz endet am Tag, an dem die versicherte Person aus der PKSL austritt. Vor dem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung besteht während längstens einem Monat ein Vorsorgeschutz (Nachdeckung) gegen Tod und Invalidität.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, endgültigem Verlassen der Schweiz oder wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt, möglich.

Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird die Freizügigkeitsleistung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. eingetragenen Partners/eingetragene Partnerin ausgerichtet (amtlich beglaubigte Unterschrift der zustimmenden Person oder Unterschrift vor den Augen der mit der Kassenverwaltung betrauten Person).

Bei einer Ausreise in die EU bzw. EFTA kann nur der überobligatorische Teil der Austrittsleistung bar ausbezahlt werden, sofern die versicherte Person dort dem landesüblichen Sozialversicherungssystem unterstellt ist. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Sicherheitsfonds BVG bzw. der Verbindungsstelle der Schweiz mit den Mitgliedsländern der EU und EFTA für den Bereich berufliche Vorsorge, unter sfbvg.ch.